Dass der Beschwerdeführer ansonsten ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Dezember 2021 hat, steht (unter Vorbehalt seines in nachfolgender E. 2.2 abgehandelten Vorbringens) ausser Frage. Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor, womit auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO;