Weil die Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem Beschwerdeverfahren und damit seine Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) gerade von der Parteistellung des Beschwerdeführers im gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren abhängt, handelt es sich dabei um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die bei der Eintretensfrage unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4.3; vgl. auch PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 280 f.). Dass der Beschwerdeführer ansonsten ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v.