2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2021 im Verfahren STA3 ST.2020.1759 aufzuheben und die Sache zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Prozessualer Antrag Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Weiter beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Akten des Verfahrens STA3 ST.2020.1759 der Staatsanwaltschaft Baden.