2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. - 25 - 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 91.00, zusammen Fr. 1'091.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 491.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)