8. 8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer nach dem Gesagten die obergerichtlichen Verfahrenskosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen. 8.2. Dem Beschuldigten 1 sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, liess er sich schliesslich nicht vernehmen. Es ist ihm folglich keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Verfahren SBK.2021.375 bleibt von den Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 getrennt.