7. 7.1. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und dessen Mitarbeiter nach Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7.2. Nachdem die Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 sich als korrekt erwiesen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines allfälligen Ausstandes von Staatsanwältin J., denn das Strafverfahren wird durch die Einstellungsverfügung beendet und es bedarf keiner weiteren Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft Baden mehr. Damit ist das Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben.