Er hatte keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken und sie zu hinterfragen. Der Beschuldigte 1 hatte selbst Kontakt zum Beschwerdeführer 2, welcher die Polizei nicht aufbot (vgl. E. 6.6.2.5 hiervor). Demzufolge haben der Beschuldigte 1 und seine Mitarbeiter sich jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB befunden. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren zu Recht eingestellt. Der Freispruch des Beschuldigten 1 und seiner Mitarbeiter erscheint wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen des ihm vorgeworfenen Hausfriedensbruchs. - 24 -