Wie bereits betreffend Sachbeschädigung 2020 vorstehend unter E. 6.6.3.2 festgehalten, hat der Beschuldigte 1 gewissenhafte Überlegungen angestellt und auf die Angaben einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten Person abgestellt. Der juristisch ausgebildete Rechtsvertreter legte in seiner E-Mail vom 14. April 2020 dar, die Beschuldigten 2 und 3 seien nach Vorankündigung dazu berechtigt, das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 zu betreten (vgl. E. 6.7.2.1 hiervor). Dem Beschuldigten 1 war diese E-Mail bekannt (vgl. E. 6.6.2.5 hiervor). Er hatte keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken und sie zu hinterfragen.