Gestützt auf die Auskunft ihres Rechtsvertreters gingen die Beschuldigten 2 und 3 davon aus, dass sie den Mitarbeitern des Zaunbauunternehmens erlauben dürfen, das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 zu betreten, wenn sie diese zuvor schriftlich darüber in Kenntnis setzen, was sie in der Folge auch getan haben (vgl. E. 6.7.2.2 bis 6.7.2.4 und 6.7.2.6 hiervor). Wie bereits betreffend Sachbeschädigung 2020 vorstehend unter E. 6.6.3.2 festgehalten, hat der Beschuldigte 1 gewissenhafte Überlegungen angestellt und auf die Angaben einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten Person abgestellt.