Ob der Mitbesitz unter den Wortlaut des § 76 EG ZGB fällt, kann hier offen gelassen werden. Gestützt auf die Auskunft ihres Rechtsvertreters gingen die Beschuldigten 2 und 3 davon aus, dass sie den Mitarbeitern des Zaunbauunternehmens erlauben dürfen, das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 zu betreten, wenn sie diese zuvor schriftlich darüber in Kenntnis setzen, was sie in der Folge auch getan haben (vgl. E. 6.7.2.2 bis 6.7.2.4 und 6.7.2.6 hiervor).