Wie vorstehend unter E. 6.5.3.2 festgehalten dürfen die Beschwerdeführer den Arbeitern des Zaunbauunternehmens den Zutritt zur Aufmauerung nicht untersagen, haben ihnen schliesslich die daran ebenso berechtigten Beschuldigten 2 und 3 den Zutritt erlaubt. Ob der Mitbesitz unter den Wortlaut des § 76 EG ZGB fällt, kann hier offen gelassen werden.