6.7.3. 6.7.3.1. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist gemäss § 76 Abs. 1 EG ZGB nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen.