6.7.2.6. Der Beschuldigte 1 legte im Rahmen seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau am 19. August 2021 dar, er und seine Mitarbeiter hätten während der Arbeiten die Pflanzentröge betreten, die sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befänden (act. 203). Er habe eine Offerte erstellt, worin festgehalten worden sei, dass das obere Grundstück betreten werden müsse. Am 1. September 2020 sei er vom Beschuldigten 3 darüber informiert worden, dass die Nachbarschaft per Einschreiben über die Rechtsmässigkeit des Betretens informiert worden sei (act. 200 f.). - 23 -