Sie seien nie aussen herum auf das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 getreten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 2 und 3 kenne den § 76 EG ZGB und die diesbezüglichen Informationen der Beschuldigten 2 und 3, trotzdem werde er einer Straftat bezichtigt. Deshalb wolle er u.a. Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erheben (act. 128 f.). 6.7.2.5. Die Beschuldigte 2 sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 aus, dieser liege nicht vor, denn sie habe gemäss § 76 EG ZGB die Beschwerdeführer 2 und 3 informiert. Ferner habe ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. September 2020 die Polizei über das Vorhaben verständigt (act. 75).