6.7.2.2. Die Beschuldigten 2 und 3 teilten den Beschwerdeführen 2 und 3 mit Schreiben vom 1. September 2020 mit, dass das Zaunbauunternehmen in Anwendung von § 76 EG ZGB ab dem 10. September 2020 die Arbeiten am Sicht- und Absturzschutz weiterführen werde. Die Arbeiter hätten dabei das Recht, den Randbereich ihrer Terrasse zu betreten (act. 112). 6.7.2.3. Den mit Schreiben vom 10. September 2020 aufgelegten Bildern lässt sich entnehmen, dass die Bauarbeiter anlässlich der Montage vom September 2020 in den Pflanzentrögen standen (act. 61 ff.).