6.7. 6.7.1. Zudem stellt sich die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 und seine Mitarbeiter wegen des im September/Oktober 2020 angeblich begangenen Hausfriedensbruchs zu Recht erfolgte. 6.7.2. 6.7.2.1. Mit E-Mail vom 14. April 2020 legte der Rechtsvertreter der Beschuldigten 2 und 3 dar, nach der Abweisung des Bundesgerichts könne von Hausfriedensbruch keine Rede sein. Gestützt auf § 76 EG ZGB seien sie bzw. die von ihnen beauftragten Handwerker dazu berechtigt, nach Vorankündigung von einer Woche das Nachbargrundstück zu betreten, um den Zaun zu montieren (act. 102). - 22 -