Er nahm zusätzlich Kontakt zum Beschwerdeführer 2 auf, welcher ihn nicht an der Beendigung der Arbeiten hinderte. Überdies wurde die Kantonspolizei trotz Androhung nicht aufgeboten (vgl. E. 6.6.2.5 hiervor). Der Verbotsirrtum war unvermeidbar, weil sich selbst ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Der Beschuldigte 1 kann sich demnach jedenfalls erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB berufen. Die angefochtene Verfügung erweist auch in dieser Hinsicht als korrekt.