Der Beschuldigte 1 hat gewissenhafte Überlegungen angestellt und sich bei einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten, Person über die Zulässigkeit der baulichen Massnahmen erkundigt. Der juristisch ausgebildete Rechtsvertreter der Beschuldigten 2 und 3 führte aus, das Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 berechtige sie dazu, die Bauarbeiten fortzusetzen (vgl. E. 6.6.2.3 hiervor). Ob dies tatsächlich zutrifft, kann offen bleiben. Der Beschuldigte 1 hatte gar keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken. Er nahm zusätzlich Kontakt zum Beschwerdeführer 2 auf, welcher ihn nicht an der Beendigung der Arbeiten hinderte.