Die E-Mail mit der entsprechenden anderslautenden Auskunft des Rechtsvertreters der Beschuldigten 2 und 3 datiert nach diesem Schreiben, ebenso der Brief an die Kantonspolizei (vgl. E. 6.6.2.3 und 6.6.2.4 hiervor). Der Beschuldigte 1 legte dar, nach der E- Mail der Beschuldigten 2 und 3 sowie dem beigelegten E-Mail ihres Rechtsvertreters sei er davon ausgegangen, dass die Arbeiten rechtmässig seien (vgl. E. 6.6.2.5 hiervor). Der Beschuldigte 1 hat gewissenhafte Überlegungen angestellt und sich bei einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten, Person über die Zulässigkeit der baulichen Massnahmen erkundigt.