6.6.3.2. Vorliegend erhellt nicht, was die Beschwerdeführer aus dem Schreiben vom 9. April 2020 (vgl. 6.6.2.2 hiervor) zu ihren Gunsten ableiten wollen. Die Ansicht, dass die Arbeiten an der Aufmauerung einen Hausfriedensbruch bzw. eine Sachbeschädigung darstellten, äusserten die Beschwerdeführer bereits seit 2014. Die E-Mail mit der entsprechenden anderslautenden Auskunft des Rechtsvertreters der Beschuldigten 2 und 3 datiert nach diesem Schreiben, ebenso der Brief an die Kantonspolizei (vgl. E. 6.6.2.3 und 6.6.2.4 hiervor).