6.6.3. 6.6.3.1. Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum im Sinne dieser Bestimmung erliegt, wer zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, sein Tun aber aus zureichenden Gründen für erlaubt hält, er also mithin meint, kein Unrecht zu tun.