Im Schreiben der Nachbarschaft sei nichts von einem Strafverfahren gestanden. Persönlich sei dies auch nicht geäussert worden. Die Arbeiten seien aufgrund der Meldung über den Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie der Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschuldigten 2 und 3 aufgenommen worden (act. 200 ff.).