seien weder weggewiesen noch an der Arbeit gehindert worden. Nachdem weitere Arbeiten im Oktober 2020 notwendig geworden seien, habe er den Beschwerdeführer 2 am 5. Oktober 2020 telefonisch kontaktiert und über die Abschlussarbeiten orientiert. Dieser habe Verständnis für seine Arbeit gezeigt und angegeben, die Angelegenheit mit dem Beschuldigten 2 anzuschauen. Die Montage sei reibungslos durchgeführt worden. Seines Wissens sei das Gerichtsverfahren bei der zweiten Etappe abgeschlossen gewesen, weshalb er seine Mitarbeiter auch nicht speziell angewiesen habe. Im Schreiben der Nachbarschaft sei nichts von einem Strafverfahren gestanden.