Sie habe sich verständnisvoll gezeigt und ihn nicht an seiner Arbeit gehindert. Am 4. September 2020 hätten die Beschuldigten 2 und 3 ihm per E-Mail mitgeteilt, dass sie an der Ausführung der Arbeiten festhielten. Dieser E-Mail sei diejenige ihres Rechtsvertreters beigelegt gewesen, wonach das Bauvorhaben weitergeführt werden könne. Ebenso sei eine E-Mail der Beschwerdeführer 2 und 3 beigefügt gewesen, wonach sie ein Betreten ihres Grundstückes nicht duldeten. Er habe sich schlussendlich per Mail für die Informationen bedankt und mitgeteilt, dass die Arbeiten am 10. September 2020 beginnen würden.