6.6.2.4. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 2 und 3 wandte sich mit Schreiben vom 1. September 2020 an die Kantonspolizei Aargau und hielt fest, die Besitzesschutzklage der Beschwerdeführer sei rechtskräftig abgewiesen worden. Die Arbeiten an der Absturzsicherung würden mutmasslich am 10. September 2020 weitergeführt, da sie laut dem zivilrechtlichen Urteil keine Sachbeschädigung darstellten. Es läge insbesondere keine Sachbeschädigung vor, da die noch fehlenden Sichtschutzelemente und der Handlauf an den bestehenden Metallpfosten montiert würden. Diese bestünden laut dem Entscheid zu Recht.