6.6.2.3. Mit E-Mail vom 14. April 2020 an die Beschuldigten 2 und 3 führte deren Rechtsvertreter aus, die Gegenpartei habe ursprünglich einen Baustopp und damit auch einen Rückbau der bereits montierten Metallpfosten beantragt. Diese Anträge seien abgewiesen worden. Damit stehe fest, dass die Absturzsicherung montiert werden könne. Aus strafrechtlicher Sicht gehe mit der Fertigstellung des Zaunes keine Sachbeschädigung einher. Sämtliche Bestandteile des Zaunes würden an den bereits bestehenden Metallpfosten befestigt (act. 102).