6.6.2.2. Mit Schreiben vom 9. April 2020 an den Beschuldigten 1 hielten die Beschwerdeführer 2 und 3 fest, dass sie beobachtet hätten, wie die Arbeiter des Zaunbauunternehmens von aussen Mass an den Pfosten genommen hätten. Demnach seien erneut Arbeiten verrichtet worden. Das Strafverfahren betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung in dieser Sache sei noch nicht abgeschlossen. Sollten Arbeiter sich an der Aufmauerung zu schaffen machen, insbesondere Arbeiten hinsichtlich der Sichtschutzwand - 19 - fortsetzen, würden sie die Kantonspolizei aufbieten und Strafanzeige einreichen (act. 205 f.).