6.6.2. 6.6.2.1. Mit Verfügung vom 15. März 2019 wies das Bundesgericht im Verfahren 5D_46/2019 betreffend Besitzesschutz das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ab und hielt fest, es bestehe keine Veranlassung, vorsorglich die Beseitigung der bereits erstellen Pfosten anzuordnen. Des Weiteren drohte es der Beschuldigten 2 für den Fall allfälliger Bauarbeiten keine Strafe an (act. 149). Wie vorstehend erwähnt ging das Bundesgericht mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 davon aus, dass die Beschuldigte 2 sowie die Beschwerdeführer 2 und 3 Mitbesitz an der Aufmauerung haben (vgl. E. 6.4.2.2 hiervor).