Die Beschwerdeführer 2 und 3 können den Beschuldigten 2 und 3 nicht verbieten, die Aufmauerung zu betreten. Analog zur Situation, in welcher der eine Mieter dem anderen nicht verbieten kann, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses (z.B. das Treppenhaus) zu benutzen, dürfen die Beschwerdeführer 2 und 3 den Arbeitern des Zaunbauunternehmens den Zutritt zur Aufmauerung nicht untersagen, hat ihnen schliesslich der daran ebenso berechtigte Beschuldigte 2 den Zutritt erlaubt (vgl. E. 6.5.3.1 hiervor). Dass die Bauarbeiter sich anderswo denn auf der umstrittenen Aufmauerung befunden haben, machen die Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. E. 5.2 hiervor).