Hausrecht an der Aufmauerung kommt den Beschuldigten 2 und 3 jedoch gestützt auf den Mitbesitz zu. Diese sind an der Aufmauerung genauso berechtigt wie die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer 2 und 3 können den Beschuldigten 2 und 3 nicht verbieten, die Aufmauerung zu betreten.