6.5.3.2. Alle drei Beschuldigten sagten übereinstimmend aus, dass die Bauarbeiter sich nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befunden hätten (vgl. E. 6.5.2.2 bis 6.5.2.4 hiervor). Dies war auch so vereinbart (vgl. E. 6.5.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführer sehen die Verletzung des Hausrechts darin, dass die Bauarbeiter auf der Aufmauerung gestanden seien (vgl. E. 5.2 hiervor). Wie bereits im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung von 2014 festgehalten, gingen die Beschuldigten 2 und 3 davon aus, dass sie Eigentümer der Aufmauerung seien, was sie offenbar dem Beschuldigten 1 so mitgeteilt hatten (vgl. E. 6.4.3.2 hiervor).