6.5.2.4. Der Beschuldigte 1 gab hinsichtlich des behaupteten Hausfriedensbruchs von 2014 gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 19. August 2021 an, die Montage der Geländerpfosten sei mittels Leitern und Sicherungsinstallationen erfolgt. Das obere Grundstück sei dabei nicht betreten worden (act. 200). 6.5.3. 6.5.3.1. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3).