Im Falle einer Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch den Sachrichter erscheint ein Freispruch des Beschuldigten 1 und seiner Mitarbeiter wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen der ihnen vorgeworfenen Sachbeschädigung. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren wegen der Sachbeschädigung vom Juni 2014 zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt, da kein Straftatbestand erfüllt ist. 6.5. 6.5.1. Sodann ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und seine Mitarbeiter wegen des im Jahre 2014 angeblich stattgefundenen Hausfriedensbruchs zu Recht einstellte.