Die Tat ist zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sie sich vorstellten (vgl. E. 6.4.3.1 hiervor). Ob der Beschuldigte 1 und seine Mitarbeiter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätten vermeiden können (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB), ist hier nicht relevant, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist.