der Sachbeschädigung Vorsatz, insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist (vgl. E. 6.2.1 hiervor). An der Aufmauerung besteht Mitbesitz zwischen den Beschwerdeführern und den Beschuldigten 2 und 3 (vgl. E. 6.4.2.2). Dies wusste der Beschuldigte 1 im Tatzeitpunkt jedoch nicht. Die Mitarbeiter des Zaunbaunternehmens hatten folglich nicht ahnen können, etwas Unrechtes zu tun. Demnach haben der Beschuldigte 1 und seine Mitarbeiter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt. Die Tat ist zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sie sich vorstellten (vgl. E. 6.4.3.1 hiervor).