6.4.3.2. Die Beschuldigten 2 und 3 waren gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Baden davon überzeugt, dass die Beschuldigte 2 Eigentümerin der Aufmauerung sei (vgl. E. 6.4.2.1 hiervor). Offenbar haben die Beschuldigten 2 und 3 dem Beschuldigten 1 genau dies mitgeteilt. Demnach sind der Beschuldigte 1 und seine Mitarbeiter davon ausgegangen, die Montage der Absturzsicherung würde mit Einwilligung der Eigentümerschaft stattfinden. Der Beschuldigte 3 legte sodann auch dar, er habe erst gewusst, dass zwischen den Nachbarn Probleme bestünden, nachdem die erste Etappe der Bauarbeiten sistiert worden sei (vgl. E. 6.4.2.3 hiervor).