Wer – aus welchen Gründen auch immer – über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen beispielsweise verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, irrt über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 StGB und kann den Vorsatz nicht haben (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2).