6.4.3. 6.4.3.1. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 StGB). Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit darf seinen Grund aber nicht schon darin haben, dass er sich bloss als Folge eines Sachverhaltsirrtums darstellt. Diejenige Konstellation, die Art. 21 StGB im Auge hat, setzt gerade voraus, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die es als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren, und er überdies auch nicht irrigerweise annimmt, durch eine objektive Rechtfertigungslage gedeckt zu sein. Oder kürzer gesagt: Er handelt vorsätzlich