Der Beschwerdeführer 1 habe eine superprovisorische Verfügung erwirkt, dass er die Bauarbeiten nicht weiterführen dürfe. Erst nachdem die erste Etappe sistiert worden sei, sei für ihn klar gewesen, dass zwischen den Nachbarn Probleme bestünden. Die Geländerpfosten seien bis dann bereits montiert gewesen (act. 200 und 202). - 15 -