6.4.2.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 19. August 2021 führte der Beschuldigte 1 aus, dass er sich an die Details der Bauarbeiten im Jahre 2014 nicht mehr erinnern könne. Damals sei er als Verkäufer sowie Projektleiter mehrmals vor Ort anwesend gewesen. Bei den Bauarbeiten seien drei Mitarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen. Er wisse nicht mehr, ob er selbst dort tätig gewesen sei (act. 199). Der Beschuldigte 3 habe ihn darüber informiert, dass alle Arbeiten eingestellt werden müssten, da es ein Gerichtsverfahren geben würde. Der Beschwerdeführer 1 habe eine superprovisorische Verfügung erwirkt, dass er die Bauarbeiten nicht weiterführen dürfe.