Würde die Beschuldigte 2 (eigenmächtig) die Aufmauerung auch nur teilweise beseitigen, wäre die Besitzesstörung offenkundig. Andererseits habe aber die Beschuldigte 2 tatsächliche Sachherrschaft über die Aussenwand der Aufmauerung, denn diese bilde den natürlichen Abschluss der Aussenfassade ihrer Liegenschaft; würden die Beschwerdeführer 2 und 3 (eigenmächtig) die Aufmauerung bzw. die Aussenfassade anders gestalten, wäre eine Störung des Besitzes der Beschuldigten 1 ebenso evident. Mithin hätten die Parteien Mitbesitz an der Aufmauerung (vgl. E. 5.1 und 5.3 ebenda).