6.4.2.2. Mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 schloss sich das Bundesgericht den Ausführungen der 1. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2018.44 vom 11. Dezember 2018 an, wonach die Beschwerdeführer 2 und 3 tatsächliche Sachherrschaft über die Aufmauerung am Rand ab Terrassenboden hätten, weil diese ihnen als Begrenzung ihrer Terrasse diene und ohne diese Begrenzung die Terrasse gar nicht genutzt werden könnte. Würde die Beschuldigte 2 (eigenmächtig) die Aufmauerung auch nur teilweise beseitigen, wäre die Besitzesstörung offenkundig.