6.3. Vorab ist vorauszuschicken, dass vorliegend nicht relevant ist, dass vor dem Bezirksgericht Baden ein Verfahren (VZ.2021.4) betreffend das Eigentumsrecht an der Aufmauerung hängig ist. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren schliesslich nicht mit der Begründung eingestellt, es mangle am objektiven Tatbestandsmerkmal der Fremdheit der Sache bzw. der Berechtigung an der Aufmauerung, sondern ging jeweils davon aus, dass die Beschwerdeführer daran berechtigt seien. Überdies ereigneten sich die hier zu beurteilenden Vorwürfe im Jahr 2014 bzw. 2020, als dieses Verfahren nicht einmal angehoben war, und es sind einzig die Umstände im Tatzeitpunkt relevant.