Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventual-)Vorsatz. Der Täter muss den Willen haben, das Hausrecht seines Opfers zu verletzen und er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Er muss zudem um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens bzw. Verweilens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 186 StGB).