Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung (Eventual-)Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB).