6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfolgen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Gleiches gilt - obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt - beim Vorliegen von Schuldausschlussgründen (LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O., N. 21 zu Art. 319 StPO).