5.4. Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 3. März 2022 Stellung und führten aus, der Beschuldigte 1 habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er zum Betreten ihrer Terrasse bzw. Montieren der Stahlblechwand berechtigt gewesen sei. Vielmehr hätte er vorher das Einverständnis der Beschwerdeführer einholen müssen.