5.3. Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Baden fest, die Beschwerdeführer verkennten, dass die drei Einstellungsverfügungen nicht gleich begründet worden seien. Für den Beschuldigten 1 sei vom Vorliegen eines Rechtsirrtums ausgegangen worden. Das genannte Verfahren VZ.2011.51 vor dem Bezirksgericht Baden, in welches der Beschuldigte 1 - 12 - nicht involviert gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Das Besitzesschutzverfahren sei für ihn ebenfalls unerheblich.