Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Baden stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" dar. Bei Sachverhalts- bzw. Rechtsirrtümern müsse sie Anklage erheben und das Sachgericht habe über deren Vorliegen zu befinden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch vom Jahr 2020 zu Unrecht eingestellt. § 76 EG ZGB sei nicht einschlägig, da ungeklärt sei, auf wessen Eigentum die Aufmauerung stehe.