Es habe ausgeführt, dass Besitzesschutzurteile durch ein späteres Urteil über das Recht an der Sache umgestossen werden könnten und es sich um eine vorläufige Regelung handle. Diese Wortwahl ermögliche es einem Laien zu verstehen, dass er nicht dazu berechtigt sei, weiter zu bauen. Die Begründung hinsichtlich des Sachverhalts- sowie Rechtsirrtums stütze sich teils lediglich auf Parteibehauptungen der Beschuldigten sowie auf die in Verletzung der Teilnahmerechte stattgefundenen Befragungen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Baden stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" dar.